Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den
Bachelor - Studiengang
"Software- und Internettechnologie"
vom 22. Oktober 2001 (alte Prüfungsordnung)
Auf Grund der §§ 51 Abs. 1 und 53a Abs. 2 UG hat
der Senat am 20. Juni 2001 die nachfolgende Prüfungsordnung
beschlossen. Die Rektorzustimmung ist erfolgt am
22. Oktober 2001.
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Zweck der Prüfung, Bachelor-Grad
§ 2: Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des
Lehrangebots
- § 3: Art und Aufbau der Bachelor-Püfung,
Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung
§ 4: Prüfungsausschuss
§ 5: Aufgaben des Studienbüros
§ 6: Prüfer und Beisitzer
§ 7: Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und
Zulassungsverfahren
§ 8: Arten der Prüfungsleistungen
§ 9: Abschlussarbeit
§ 10: Bewertung der Prüfungsleistungen
-
§ 11: Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 12: Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung
von Prüfungsleistungen
§ 13: Wiederholung von Prüfungsleistungen
-
§ 14: Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungs-
leistungen
§ 15: Betriebspraktikum
- § 16: Bildung der Gesamtnote und Zeugnis,
Zusatzprüfungen
§ 17: Urkunde
§ 18: Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung
§ 19: Einsicht in Prüfungsakten
§ 20: Inkrafttreten
§ 1: Zweck der Prüfung, Bachelor-Grad
- Die Bachelor-Prüfung bildet den Abschluss eines ersten
berufsqualifizierenden Studiums in Informatik auf dem Gebiet
der "Software- und Internettechnologie". Durch die
Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die
Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis
grundlegenden wissenschaftlichen Fachkenntnisse besitzt und die
Zusammenhänge der Software- und Internettechnologie
überblickt.
- Auf Grund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der
akademische Grad "Bachelor of Computer Science" (abgekürzt: "B.
Comp. Sc.") verliehen.
§ 2: Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des
Lehrangebots
- Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studiums beträgt
einschließlich der Bachelor-Prüfung sechs Semester. Teil des
Studiums ist ein Betriebspraktikum von mindestens dreimonatiger
Dauer.
- Das Lehrangebot des Bachelor-Studiums erstreckt sich über
sechs Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den
erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums erforderlichen
Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlbereich) beträgt
höchstens 120 Semesterwochenstunden.
- Der Studienumfang entspricht in der Regel 180
ECTS-Punkten.
- Die Anlage ist Bestandteil dieser Prüfungsordnung.
§ 3: Art und Aufbau der Bachelor-Püfung,
Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung
- Die Bachelor-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades "B.
Comp. Sc." besteht aus studienbegleitenden Teilprüfungen zu den
einzelnen Lehrveranstaltungen sowie der schriftlichen
Abschlussarbeit. In der Bachelor-Prüfung soll der Kandidat
nachweisen, dass er das Ziel des Studiums erreicht hat und dass
er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein
methodisches Instrumentarium und eine systematische
Orientierung erworben hat.
- Die Teilprüfungen sind in der Regel schriftlich.
Teilprüfungen können nach rechtzeitiger Festlegung durch den
Prüfungsausschuss auch mündlich abgelegt werden.
- Den Teilprüfungen sind Leistungspunkte (Credit Points)
zugeordnet. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den
Teilprüfungen ist in der Anlage geregelt. Die Ergebnisse der
Teilprüfungen und die erworbenen Leistungspunkte werden beim
Studienbüro erfasst.
- Ein ordnungsgemäßes Studium setzt den Erwerb von
Leistungspunkten wie in der Anlage aufgeführt voraus.
- Im Rahmen der studienbegleitenden Orientierungsprüfung hat
der Kandidat in den ersten beiden Semestern insgesamt
mindestens 30 Leistungspunkte zu erbringen. Werden diese
Leistungspunkte nicht bis spätestens zum Ende des dritten
Semesters erbracht und nachgewiesen, so geht der
Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die
Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
- Im Rahmen der studienbegleitenden Zwischenprüfung hat der
Kandidat bis zum Ende des vierten Semesters mindestens 88
Leistungspunkte zu erbringen. Werden diese Leistungspunkte
nicht bis spätestens zum Ende des sechsten Semesters erbracht
und nachgewiesen, so geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei
denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu
vertreten.
- Ausschlaggebend für die Feststellung der in einem Semester
erworbenen Leistungspunkte ist der Zeitpunkt, zu dem die
Teilprüfungen des jeweiligen Semesters und deren
Wiederholungsprüfungen erfolgt und ausgewertet sind.
- Der Kandidat hat das Recht, gleichwertige Prüfungs- und
Studienleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu
erbringen, wenn er durch ärztliches Attest nachweist, dass er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Über den bei der
Meldung zur Prüfung zu stellenden Antrag entscheidet der
Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist aktenkundig zu
machen.
§ 4: Prüfungsausschuss
- Für die Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung wird ein
Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Professoren und einem
Studierenden mit beratender Stimme besteht; die Professoren
müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
- Der Vorsitzende und die weiteren zwei Professoren des
Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat für jeweils zwei
Jahre bestellt; der Student wird vom Fakultätsrat auf ein Jahr
bestellt.
- Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen
der Prüfungsordnung eingehalten werden. Insbesondere achtet er
darauf, dass Leistungsnachweise und Teilprüfungen in den in der
Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden
können. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die
Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der
tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit sowie
über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist
in geeigneter Weise offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt
Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung.
Er kann seine Entscheidungsbefugnis zu einzelnen
Aufgabenbereichen dem Vorsitzenden übertragen.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an
Prüfungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der
Amtsverschwiegenheit.
- Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- § 5 Aufgaben des Studienbüros
Das an der Universität Mannheim zuständige
Studienbüro unterstützt den Prüfungsausschuss insbesondere bei
der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
-
1. Festsetzung und Bekanntmachung der
Meldefristen (Ausschlussfristen),
2. Festsetzung und Bekanntmachung der
Prüfungstermine,
3. Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zur
Prüfung,
4. Unterrichtung der Prüfer über die
Prüfungstermine,
5. Mitteilung der Namen der Prüfer an die
Kandidaten,
6. Übermittlung der Zulassungsbescheide zu den
Prüfungen,
7. Aufstellung der Liste der Prüfungskandidaten
eines Prüfungstermins,
8. Führung der Prüfungsakten,
9. Aufstellung der Pläne für die Durchführung
der Prüfungen und deren organisatorische Vorbereitung,
10. Anforderung der Prüfungsthemen für die
schriftlichen Prüfungen bei den Prüfern,
11. Benachrichtigung der Kandidaten über das
Prüfungsergebnis,
12. Vorbereitung der Prüfungszeugnisse oder
Diplome und Aushändigung derselben,
- Vorbereitung der Prüfungsbescheide,
- Entgegennahme von Widersprüchen.
- Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die
Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen sind in der Regel nur
Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt.
Wissenschaftliche Assistenten, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern
bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht
in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. Darüber
hinaus können wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger
erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfer bestellt werden, wenn
ihnen der Fakultätsrat nach § 50 Absatz 4 UG die
Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von
schriftlichen Abschlussarbeiten muss einer der Prüfer Professor
sein. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die
entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.
- Für mündliche Prüfungen kann der Kandidat die Prüfer
vorschlagen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten
Prüfers besteht nicht. Dem Kandidaten sind die Namen der Prüfer
rechtzeitig bekannt zu geben.
- Prüfer und Beisitzer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit.
- § 7: Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und
Zulassungsverfahren
- Zu den Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer
einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch
Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
- an der Universität Mannheim zum Zulassungszeitpunkt im
Bachelor-Studiengang eingeschrieben ist,
- seinen Prüfungsanspruch gemäß Absatz 2 Nr. 3 nicht verloren
hat.
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich vor der ersten
Teilprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Ziffer 1
genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- das Studienbuch und
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine
Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in einem Studiengang, in
dem ein ganz oder teilweise die Bezeichnung "Mathematiker/in"
oder "Informatiker/in" enthaltender Abschlussgrad verliehen
wird (mathematischer oder informatischer Studiengang) nicht
bestanden hat, er sich in einem solchen Studiengang in einem
Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch verloren
hat.
- Ist es Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der
vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss
gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
- Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
- Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind,
- die Unterlagen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 unvollständig
sind,
- die Diplom-Vorprüfung, eine der Bachelor-Prüfung
vergleichbare Prüfung oder die Diplomprüfung in einem
mathematischen oder informatischen Studiengang endgültig nicht
bestanden wurde oder
- der Kandidat sich in einem solchen Studiengang in einem
Prüfungsverfahren befindet.
- Eine ablehnende Entscheidung wird Bewerbern schriftlich
mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Nr. 3
Kandidaten zulassen, die den Prüfungsanspruch verloren haben
auf Grund einer endgültig nicht bestandenen Fach- oder
Teilprüfung, die nicht zu einem der Prüfungsgebiete dieses
Studienganges gehört.
- § 8: Arten der Prüfungsleistungen
- Prüfungsleistungen sind
-
1. die schriftlichen Prüfungen
2. die mündlichen Prüfungen
3. die Abschlussarbeit (§9)
- In den Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er in
begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den
geläufigen Methoden des Faches Probleme erkennen und Wege zu
deren Lösung finden kann.
- Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder
Gruppenprüfungen vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers
abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis jeder
mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die
Leistungen des Kandidaten in den einzelnen Prüfungen werden
durch den jeweiligen Prüfer bewertet. Vor der Festsetzung der
Note hört der Prüfer den Beisitzer. Die Bewertung ist dem
Kandidaten im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu
geben.
- In der Abschlussarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass
er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
Problem aus der Informatik oder deren Anwendungen selbstständig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
- Der Kandidat kann für das Thema der Abschlussarbeit
Vorschläge machen.
- Die Abschlussarbeit kann von jedem der in der Informatik
oder deren Anwendungsgebieten in Lehre und Forschung tätigen
Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie von den
Wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen vom Fakultätsrat die
Prüfungsbefugnis nach § 50 Absatz 4 UG übertragen worden ist,
ausgegeben, betreut und bewertet werden.
-
(4)Die Ausgabe des Themas erfolgt über den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und ist mit Datum
aktenkundig zu machen. Auf Antrag des Kandidaten sorgt der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat
innerhalb eines Monats ein Thema für eine Abschlussarbeit
erhält und ihm ein Betreuer zugewiesen wird. Mit der Ausgabe
sind die beiden Prüfer der Abschlussarbeit zu bestellen. Ist
die Abschlussarbeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Ablegung der letzten Teilprüfung ausgegeben oder der Antrag
nach Satz 2 vom Kandidaten nicht innerhalb dieser Frist
gestellt, so gilt die Abschlussarbeit als mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, dass der Kandidat
die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber
entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des
Kandidaten.
(5)Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit
darf drei Monate nicht überschreiten. Thema, Aufgabenstellung
und Umfang der Abschlussarbeit sind vom Betreuer so zu
begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Abschlussarbeit
eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur
innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der
Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag
um höchstens drei Monate verlängern.
(6)Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in zweifacher Fertigung
einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Bei der Abgabe der Abschlussarbeit hat der Kandidat
schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig
verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt hat.
(7)Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfern zu
bewerten, von denen einer als
- Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von
den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| 1 = sehr
gut |
= eine
hervorragende Leistung; |
| 2 = gut |
= eine Leistung, die erheblich über
den
durchschnittlichen Anforderungen
liegt;
|
| 3 =
befriedigend |
= eine Leistung,
die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht; |
| 4 =
ausreichend |
= eine Leistung,
die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt; |
| 5 =
nicht ausreichend |
= eine Leistung,
die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt. |
- Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen
Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3
sind dabei ausgeschlossen.
- Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen,
wird die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen errechnet. Die Fachnote lautet:
| Bei einem
Durchschnitt bis 1,5 |
= sehr gut |
| Bei einem
Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= gut |
| Bei einem
Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= befriedigend |
| Bei einem
Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= ausreichend |
| Bei einem
Durchschnitt über 4,0 |
= nicht ausreichend |
-
(3) Bei der Bildung der Noten nach Absatz 2
wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.
(4) Für die Bildung der Gesamtnoten der
Bachelor-Prüfung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Den Noten in Absatz 1 und Absatz 2
entsprechen die folgenden ECTS-Grade:
1,0 bis 1,5: A - excellent
über 1,5 bis 2,0: B - very good
über 2,0 bis 2,5: C - good
über 2,5 bis 3,5: D - satisfactory
über 3,5 bis 4,0: E - sufficient
über 4,0 bis 5,0: F - fail
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen
können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der
einzelnen Grade mit + bzw. - gebildet werden.
§ 11: Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige
Gründe einen Prüfungstermin versäumt oder wenn er nach Beginn
der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung oder
die Abschlussarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis
geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann
die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden
die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den
Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen
ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb von einem Monat
verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2
vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Bei Fristüberschreitungen steht der
Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines überwiegend von
ihm zu versorgenden Kindes gleich.
§ 12: Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung
von Prüfungsleistungen
- Teilprüfungen sind bestanden, wenn ihre gemäß § 10 Abs. 1
oder Abs. 2 ermittelte Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
Werden Teilklausuren geschrieben, so ist Voraussetzung für das
Bestehen der Teilprüfung, dass in jeder Teilklausur mindestens
die Note "ausreichend" (4,0) erreicht wurde.
- Die Bachelor-Püfung ist bestanden, wenn die Abschlussarbeit
mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, und
alle Teilprüfungen bestanden sind.
- Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder
wurde die Abschlussarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder
gelten sie als "nicht bestanden", erhält er hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist
die Teilprüfung oder die Abschlussarbeit wiederholt werden
kann.
- Hat der Kandidat die Bachelor-Prüfung endgültig nicht
bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird auf
Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen
Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen
lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
- § 13: Wiederholung von Prüfungsleistungen
- Prüfungen oder Teilprüfungen, die nicht bestanden sind oder
als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden.
Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die
Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
- In höchstens zwei Teilprüfungen ist eine zweite
Wiederholung zulässig. Hierüber entscheidet auf Antrag des
Kandidaten der Prüfungsausschuss.
- Die Wiederholungsprüfungen müssen zum nächstmöglichen
Termin abgelegt werden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist
erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat
das Versäumnis nicht zu vertreten.
- Die Abschlussarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung
einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der
Abschlussarbeit ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas
der Abschlussarbeit in der in § 9 Absatz 5 Satz 3
genannten Frist ist nur zulässig, wenn bei der Anfertigung der
ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch
gemacht wurde.
-
§ 14: Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in einem informatischen Studiengang an
einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in
Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Die Anerkennung von Teilen der Bachelor-Püfung kann versagt
werden, wenn mehr als die Hälfte der Teilprüfungen oder die
Abschlussarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang
und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studiums an
der Universität Mannheim im wesentlichen entsprechen. Bei der
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht
wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei
Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen gehört werden.
- Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absätze 1 und 2
entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem für Fachhochschulen und
Berufsakademien sowie für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und
Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik.
-
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen
anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme
vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser
Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der
Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der
Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.
Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die an deutschen Hochschulen erbracht
wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Kandidat hat die für die
Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 15: Betriebspraktikum
- Das Betriebspraktikum hat eine Dauer von mindestens drei
Monaten und findet in der Regel während der vorlesungsfreien
Zeit statt.
- Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden
anerkannt.
- Die Arbeit im Rahmen dieses Praktikums soll im Anschluss in
einem Praktikumsbericht dokumentiert werden. Der
Praktikumsbericht ist bei einem Prüfer der Fakultät zur
Bewertung einzureichen. Der Praktikumsbericht wird mit
"bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Bewertung soll
innerhalb von vier Wochen geschehen. Der Praktikumsbericht kann
einmal wiederholt werden.
§ 16: Bildung der Gesamtnote und Zeugnis,
Zusatzprüfungen
- Für jede Teilprüfung wird eine Note gebildet. Die
Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete
arithmetische Mittel der ungerundeten Noten.
- Sind alle Prüfungsleistungen mit "sehr gut" bewertet
worden, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden"
erteilt.
- Der Kandidat kann sich in höchstens zwei weiteren als den
vorgeschriebenen Fächern einer Zusatzprüfung unterziehen. Die
Ergebnisse werden auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen,
bleiben aber bei der Bildung der Gesamtnote
unberücksichtigt.
- Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter zu
unterzeichnen.
-
§ 17: Urkunde
(1)Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird eine
Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die
Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Computer
Science" beurkundet wird.
(2)Die Urkunde wird vom Dekan der Fakultät
unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität
versehen.
§ 18: Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss
nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei
deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung
zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat
hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel
durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungsergebnis ist
einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem
unrichtigen Prüfungsergebnis ist auch die Urkunde zur
Bachelor-Prüfung einzuziehen, wenn die Prüfung wegen einer
Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 19: Einsicht in Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des
Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener
Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die
Prüfungsprotokolle gewährt.
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Oktober 2001 in Kraft.
Genehmigt und ausgefertigt:
Mannheim, den 22. Oktober 2001
Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt
Rektor
Anlage gem. § 2 Abs. 4 der Prüfungsordnung:
Semester Lehrveranstaltung SWS Punkte
1 Praktische Informatik I 4 + 2 9
Programmierkurs I (JAVA, HTML, XML) 1 + 3 6
Analysis I 4 + 2 9
Schlüsselqualifikation I 2 3
2 Praktische Informatik II 4 + 2 9
Programmierkurs II (C, Assembler) 1 + 3 6
Systemadministration (WINDOWS, UNIX) 1 + 1 3
Höhere Mathematik I 4 + 2 9
Schlüsselqualifikation II 2 3
3 Algorithmen und Datenstrukturen 4 + 2 9
OO-Entwicklung in JAVA, Teil I 2 3
OO-Analyse, OO-Design 2 3
Enterprise Resource Planning (ERP) 2 + 2 6
Wahlpflicht Angewandte Mathematik (Stochastik,
Optimierung, W-Theorie, Numerik) 4 + 2 9
4 Programmiermethodik 2 + 3 9
Datenbanksysteme I 4 + 2 9
Internettechnologie 4 + 2 9
OO-Entwicklung in JAVA, Teil II oder
Distributed object computing 2 3
5 Betriebssysteme 4 + 2 9
Softwaretechnik 4 + 2 9
Wahlpflicht Informatik 4 + 2 9
Seminar 2 3
6 Rechnernetze 4 + 2 9
Wahlpflicht Informatik 4 + 2 9
Abschlussarbeit 8 12
S 117
177
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