Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den

Bachelor - Studiengang

"Software- und Internettechnologie"

 

vom 22. Oktober 2001 (alte Prüfungsordnung)

 

Auf Grund der §§ 51 Abs. 1 und 53a Abs. 2 UG hat der Senat am 20. Juni 2001 die nachfolgende Prüfungsordnung beschlossen. Die Rektorzustimmung ist erfolgt am 22. Oktober 2001.

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1: Zweck der Prüfung, Bachelor-Grad

§ 2: Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots

§ 4: Prüfungsausschuss

§ 5: Aufgaben des Studienbüros

§ 6: Prüfer und Beisitzer

§ 7: Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

§ 8: Arten der Prüfungsleistungen

§ 9: Abschlussarbeit

§ 10: Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 1: Zweck der Prüfung, Bachelor-Grad

  1. Die Bachelor-Prüfung bildet den Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiums in Informatik auf dem Gebiet der "Software- und Internettechnologie". Durch die Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis grundlegenden wissenschaftlichen Fachkenntnisse besitzt und die Zusammenhänge der Software- und Internettechnologie überblickt.
  2. Auf Grund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der akademische Grad "Bachelor of Computer Science" (abgekürzt: "B. Comp. Sc.") verliehen.

 

§ 2: Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots

  1. Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studiums beträgt einschließlich der Bachelor-Prüfung sechs Semester. Teil des Studiums ist ein Betriebspraktikum von mindestens dreimonatiger Dauer.
  2. Das Lehrangebot des Bachelor-Studiums erstreckt sich über sechs Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlbereich) beträgt höchstens 120 Semesterwochenstunden.
  3. Der Studienumfang entspricht in der Regel 180 ECTS-Punkten.
  4. Die Anlage ist Bestandteil dieser Prüfungsordnung.

 

§ 3: Art und Aufbau der Bachelor-Püfung, Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung

  1. Die Bachelor-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades "B. Comp. Sc." besteht aus studienbegleitenden Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen sowie der schriftlichen Abschlussarbeit. In der Bachelor-Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Studiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat.
  2. Die Teilprüfungen sind in der Regel schriftlich. Teilprüfungen können nach rechtzeitiger Festlegung durch den Prüfungsausschuss auch mündlich abgelegt werden.
  3. Den Teilprüfungen sind Leistungspunkte (Credit Points) zugeordnet. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den Teilprüfungen ist in der Anlage geregelt. Die Ergebnisse der Teilprüfungen und die erworbenen Leistungspunkte werden beim Studienbüro erfasst.
  4. Ein ordnungsgemäßes Studium setzt den Erwerb von Leistungspunkten wie in der Anlage aufgeführt voraus.
  5. Im Rahmen der studienbegleitenden Orientierungsprüfung hat der Kandidat in den ersten beiden Semestern insgesamt mindestens 30 Leistungspunkte zu erbringen. Werden diese Leistungspunkte nicht bis spätestens zum Ende des dritten Semesters erbracht und nachgewiesen, so geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
  6. Im Rahmen der studienbegleitenden Zwischenprüfung hat der Kandidat bis zum Ende des vierten Semesters mindestens 88 Leistungspunkte zu erbringen. Werden diese Leistungspunkte nicht bis spätestens zum Ende des sechsten Semesters erbracht und nachgewiesen, so geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
  7. Ausschlaggebend für die Feststellung der in einem Semester erworbenen Leistungspunkte ist der Zeitpunkt, zu dem die Teilprüfungen des jeweiligen Semesters und deren Wiederholungsprüfungen erfolgt und ausgewertet sind.
  8. Der Kandidat hat das Recht, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn er durch ärztliches Attest nachweist, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Über den bei der Meldung zur Prüfung zu stellenden Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

 

§ 4: Prüfungsausschuss

  1. Für die Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Professoren und einem Studierenden mit beratender Stimme besteht; die Professoren müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
  2. Der Vorsitzende und die weiteren zwei Professoren des Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat für jeweils zwei Jahre bestellt; der Student wird vom Fakultätsrat auf ein Jahr bestellt.
  3. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Insbesondere achtet er darauf, dass Leistungsnachweise und Teilprüfungen in den in der Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung. Er kann seine Entscheidungsbefugnis zu einzelnen Aufgabenbereichen dem Vorsitzenden übertragen.
  4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  6. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

Das an der Universität Mannheim zuständige Studienbüro unterstützt den Prüfungsausschuss insbesondere bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Prüfungsbescheide,
  1. Entgegennahme von Widersprüchen.

 

  1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt. Wissenschaftliche Assistenten, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfer bestellt werden, wenn ihnen der Fakultätsrat nach § 50 Absatz 4 UG die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von schriftlichen Abschlussarbeiten muss einer der Prüfer Professor sein. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
  2. Für mündliche Prüfungen kann der Kandidat die Prüfer vorschlagen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers besteht nicht. Dem Kandidaten sind die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt zu geben.
  3. Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

  1. Zu den Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
  1. an der Universität Mannheim zum Zulassungszeitpunkt im Bachelor-Studiengang eingeschrieben ist,
  2. seinen Prüfungsanspruch gemäß Absatz 2 Nr. 3 nicht verloren hat.
  1. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich vor der ersten Teilprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Ziffer 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  1. das Studienbuch und
  2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in einem Studiengang, in dem ein ganz oder teilweise die Bezeichnung "Mathematiker/in" oder "Informatiker/in" enthaltender Abschlussgrad verliehen wird (mathematischer oder informatischer Studiengang) nicht bestanden hat, er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch verloren hat.
  1. Ist es Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
  2. Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
  3. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  1. die Unterlagen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 unvollständig sind,
  2. die Diplom-Vorprüfung, eine der Bachelor-Prüfung vergleichbare Prüfung oder die Diplomprüfung in einem mathematischen oder informatischen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder
  3. der Kandidat sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
  1. Prüfungsleistungen sind
  2. 1. die schriftlichen Prüfungen

    2. die mündlichen Prüfungen

    3. die Abschlussarbeit (§9)

  3. In den Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Faches Probleme erkennen und Wege zu deren Lösung finden kann.
  4. Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfungen vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Leistungen des Kandidaten in den einzelnen Prüfungen werden durch den jeweiligen Prüfer bewertet. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer. Die Bewertung ist dem Kandidaten im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.

 

  1. In der Abschlussarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Informatik oder deren Anwendungen selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  2. Der Kandidat kann für das Thema der Abschlussarbeit Vorschläge machen.
  3. Die Abschlussarbeit kann von jedem der in der Informatik oder deren Anwendungsgebieten in Lehre und Forschung tätigen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie von den Wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen vom Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Absatz 4 UG übertragen worden ist, ausgegeben, betreut und bewertet werden.

(7)Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer als

  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
  1. Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, wird die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen errechnet. Die Fachnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut
Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
= gut
Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
= befriedigend
Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= ausreichend
Bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend
  1. Teilprüfungen sind bestanden, wenn ihre gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Werden Teilklausuren geschrieben, so ist Voraussetzung für das Bestehen der Teilprüfung, dass in jeder Teilklausur mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erreicht wurde.
  2. Die Bachelor-Püfung ist bestanden, wenn die Abschlussarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, und alle Teilprüfungen bestanden sind.
  3. Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder wurde die Abschlussarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder gelten sie als "nicht bestanden", erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Teilprüfung oder die Abschlussarbeit wiederholt werden kann.
  4. Hat der Kandidat die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

 

  1. Prüfungen oder Teilprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
  2. In höchstens zwei Teilprüfungen ist eine zweite Wiederholung zulässig. Hierüber entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuss.
  3. Die Wiederholungsprüfungen müssen zum nächstmöglichen Termin abgelegt werden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
  4. Die Abschlussarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Abschlussarbeit in der in § 9 Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

 

  1. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem für Fachhochschulen und Berufsakademien sowie für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
  1. Das Betriebspraktikum hat eine Dauer von mindestens drei Monaten und findet in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit statt.
  2. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
  3. Die Arbeit im Rahmen dieses Praktikums soll im Anschluss in einem Praktikumsbericht dokumentiert werden. Der Praktikumsbericht ist bei einem Prüfer der Fakultät zur Bewertung einzureichen. Der Praktikumsbericht wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Bewertung soll innerhalb von vier Wochen geschehen. Der Praktikumsbericht kann einmal wiederholt werden.

 

§ 16: Bildung der Gesamtnote und Zeugnis, Zusatzprüfungen

  1. Für jede Teilprüfung wird eine Note gebildet. Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel der ungerundeten Noten.
  2. Sind alle Prüfungsleistungen mit "sehr gut" bewertet worden, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
  3. Der Kandidat kann sich in höchstens zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Zusatzprüfung unterziehen. Die Ergebnisse werden auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, bleiben aber bei der Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt.
  4. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 19: Einsicht in Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.

Genehmigt und ausgefertigt:

Mannheim, den 22. Oktober 2001

 

 

 

Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt

Rektor

 

 

Anlage gem. § 2 Abs. 4 der Prüfungsordnung:

Semester Lehrveranstaltung SWS Punkte

1 Praktische Informatik I 4 + 2 9

Programmierkurs I (JAVA, HTML, XML) 1 + 3 6

Analysis I 4 + 2 9

Schlüsselqualifikation I 2 3

2 Praktische Informatik II 4 + 2 9

Programmierkurs II (C, Assembler) 1 + 3 6

Systemadministration (WINDOWS, UNIX) 1 + 1 3

Höhere Mathematik I 4 + 2 9

Schlüsselqualifikation II 2 3

3 Algorithmen und Datenstrukturen 4 + 2 9

OO-Entwicklung in JAVA, Teil I 2 3

OO-Analyse, OO-Design 2 3

Enterprise Resource Planning (ERP) 2 + 2 6

Wahlpflicht Angewandte Mathematik (Stochastik,

Optimierung, W-Theorie, Numerik) 4 + 2 9

4 Programmiermethodik 2 + 3 9

Datenbanksysteme I 4 + 2 9

Internettechnologie 4 + 2 9

OO-Entwicklung in JAVA, Teil II oder

Distributed object computing 2 3

5 Betriebssysteme 4 + 2 9

Softwaretechnik 4 + 2 9

Wahlpflicht Informatik 4 + 2 9

Seminar 2 3

6 Rechnernetze 4 + 2 9

Wahlpflicht Informatik 4 + 2 9

Abschlussarbeit 8 12

S 117 177

 

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